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Die besonderen sozialen Probleme von Gemeinden im Einzugsbereich einer Großstadt
erfordern zu ihrer Lösung gemeinsames Handeln aller Hilfsbereiten. In dieser Erkenntnis
gründeten Bürgerinnen und Bürger der heutigen Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und
Grasbrunn, die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden sowie die Bürgermeister
am 15. Juli 1974 die Nachbarschaftshilfe. Christliche oder allgemein humanitäre Motive bilden
die Grundlage für die Helfenden zum selbstlosen Zusammenwirken nach folgender

S A T Z U N G

in der von der Mitgliederversammlung am 05. Oktober 2021 beschlossenen Fassung.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

nachbarschaftshilfe, sozialdienste, pflegedienste
in den Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und Grasbrunn e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Vaterstetten.

(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt nachbarschaftliche Hilfen für die Bewohnerinnen und
Bewohner der Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und Grasbrunn (Vereinsgebiet)
und in den räumlich angrenzenden Partnerstädten und -gemeinden, insbesondere
durch Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege, durch Verpflegung mit
“Mobilen Mittagstisch“, durch Versorgung Bedürftiger mit Lebensmitteln, durch
Kinderbetreuung und durch einen Beratungsdienst. Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter können haupt-, neben- und ehrenamtlich tätig sein

(2) Die Arbeit des Vereins ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf
Konfession, Rasse oder Weltanschauung. Auf Leistungen des Vereins besteht
kein Rechtsanspruch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit
sind, den Vereinszweck zu unterstützen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt
dieser den Antrag ab, kann die Antrag stellende Person dagegen die Mitgliederversammlung
anrufen, welche hierüber in der nächsten turnusmäßigen Versammlung
entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss
spätestens einen Monat vorher dem Verein schriftlich zugehen. Bei Verletzung
der satzungsgemäßen Pflichten kann der Ausschluss eines Mitglieds durch den
Vorstand verfügt werden. Gegen diese Verfügung kann das betroffene Mitglied
die Mitgliederversammlung anrufen, welche hierüber in der nächsten turnusmäßigen
Versammlung entscheidet.

(4) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt.

(2) Der Jahresbeitrag ist jährlich zum Jahresbeginn oder in zwei Teilen halbjährlich
im voraus zu entrichten

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden,
der/dem Schriftführer/in,
der/dem Schatzmeister/in und
bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern.

(2) Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein
den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Die/der 2. Vorsitzende darf von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis
nur Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt
Er bleibt nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt und in
das Vereinsregister eingetragen ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder Rücktritt aus, so tritt
an seine Stelle bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung ein vom
Vorstand mit Mehrheit berufenes Mitglied. Die Nachwahl erfolgt in der nächsten
turnusmäßigen Mitgliederversammlung.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verwaltungsrat
kann angemessene Aufwandsentschädigungen beschließen.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder im Umlaufverfahren.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins insoweit, als er nicht eigens dafür
eine Geschäftsführung bestellt und für zuständig erklärt hat. Vorstand und
Geschäftsführung sind dabei an diese Satzung, den Haushaltsplan und die
satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliedersammlung und des Verwaltungsrats
gebunden.

 

§ 7 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Personen, und zwar
• je einer Vertretungsperson der Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und
Grasbrunn;
• je zwei Vertretungspersonen der evangelischen und katholischen
Kirchengemeinden aus dem Vereinsgebiet;
• zwei Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu
wählen sind.
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist eine ständige Vertretungsperson zu
benennen bzw. zu wählen. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige
Vertretungspersonen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt
a) die Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
b) die jährlichen Haushaltspläne und
c) im Fall des § 6 Abs. 4.

3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
a) der Abschluss des Dienstvertrags mit der/dem Geschäftsführer/in, der
Abschluss von Mietverträgen und Verträgen über Erwerb, Belastung und
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Satzungsänderungen, welche sich auf § 7 der Satzung beziehen;
c) die Aufnahme von Darlehen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf drei Jahre die/den Verwaltungsratsvorsitzende/n
und seine/n Stellvertreter/in. Sitzungen finden bei Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich statt. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss unverzüglich
einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens vier Verwaltungsratsmitglieder
dies verlangen. Zu den Sitzungen lädt die/der Verwaltungsratsvorsitzende
mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
An den Sitzungen nimmt der Vorstand mit beratender Stimme teil.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr durch den Vorstand
einzuberufen. Im übrigen muss sie unverzüglich einberufen werden, wenn das
der Verwaltungsrat oder mindestens zehn von Hundert der Mitglieder unter
Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Ist ein handlungsfähiger Vorstand
nicht vorhanden, obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung der/dem
Verwaltungsratsvorsitzenden.

(2) Die Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Soll die Mitgliederversammlung
über Satzungsänderungen beschließen, sind die betroffenen
Satzungsteile nach Paragraf und Absatz in der Ladung zu bezeichnen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein
Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, bedarf jedoch einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachweislich genügt haben. Beschlüsse werden
in öffentlicher Abstimmung durch Handzeichen gefasst, gewählt wird geheim mit
Stimmzettel. Mit Einstimmigkeit kann die Mitgliederversammlung stattdessen auch
ein anderes Wahlverfahren beschließen.

(4) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt
a) den Vorstand (§ 6 Abs. 3), die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats
(§ 7 Abs. 1) und die rechnungsprüfenden Personen (§ 9 Abs. 4).
Sie entscheidet über
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Festlegung des Mitgliedsbeitrags (§ 5);
d) Anträge zu Aufgaben des Vereins;
e) Satzungsänderungen und
f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein legt seiner Tätigkeit für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan
zugrunde, aus dem die Einnahmen und Ausgaben nach Entstehungsgrund oder
Zweck und Betrag ersichtlich sind.

(2) Der Haushaltsplan ist wirtschaftlich und sparsam aufzustellen und zu vollziehen.
Ausgaben dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) getätigt werden.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist in der Gliederung des Haushaltsplans
Buch zu führen.

(4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird der Jahresabschluss von zwei mit
der Rechnungsprüfung beauftragten Personen geprüft, die von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt werden und weder dem Vorstand noch dem
Verwaltungsrat angehören dürfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Die rechnungsprüfenden Personen haben auch
mindestens einmal jährlich unvermutet die Kasse zu prüfen.

 

§ 10 Auflösung und Anfallberechtigung

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen und mildtätigen
Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und
Grasbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben. Es ist auf diese Gemeinden nach dem
Verhältnis ihrer im vorangegangenen Geschäftsjahr geleisteten Zuschüsse
aufzuteilen. Hat keine dieser Gemeinden einen Zuschuss geleistet, so erfolgt die
Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer amtlich zum vorangegangenen Jahresende
festgestellten Zahl an Einwohnerinnen und Einwohnern.

(3) Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der
Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 11 Korporative Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Bayern und assoziierte Organisation
beim Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V..


 

Geschäftsstelle: Brunnenstraße 28, 85598 Baldham
Telefon: 08106 - 36 84 6
Fax: 08106 - 38 84 84

Email: info@deine-nachbarschaftshilfe.de
Internet: www.deine-nachbarschaftshilfe.de

Bürozeiten:
Montag bis Freitag            8.00 – 12.00 Uhr,
Montag bis Donnerstag   14.00 – 17.00 Uhr

Konten:
Kreissparkasse München Starnberg  Ebersberg
IBAN: DE95 7025 0150 0000 5590 96                  BIC: BYLADEM1KMS

Raiffeisenbank Zorneding                              
IBAN: DE93 7016 9619 0000 2343 38                  BIC: GENODEF1ZOR

Postbank München
IBAN: DE83 7001 0080 0212 1408 02                  BIC: PBNKDEFF